Öffentliche Bekanntgabe weiterer Corona-Schutzmaßnahmen nach Überschreiten von Schwellenwerten - gültig ab 28. Januar 2022
Nächtliche Ausgangsbeschränkung
Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) hat die Sieben-Tage-Inzidenz (Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus innerhalb der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner:innen) im Landkreis Ostprignitz-Ruppin seit dem 25. Januar 2022 für drei Tage ununterbrochen den Schwellenwert von 750 überschritten:
25. Januar 2022: 809,7
26. Januar 2022: 868,4
27. Januar 2022: 968,5
Laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) hat der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patient:innen in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten zudem den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent erreicht (11,4 %).
Gemäß § 27 Absatz 1 der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV) gilt daher ab dem 28. Januar 2022 im Landkreis Ostprignitz-Ruppin folgende Schutzmaßnahme:
In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:
- der Besuch von Ehe- oder Lebenspartner:innen sowie von Lebensgefährt:innen,
- die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
- die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
- die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen,
- die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
- die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
- die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
- die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen,
- die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch Jagdberechtigte und beauftragte Personen.
Die nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt nicht für:
- geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
- genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
- Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 der 2. SARS-CoV-2-EindV gelten entsprechend.
Wenn im Landkreis Ostprignitz-Ruppin an drei aufeinander folgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz wieder unter 750 liegt und der intensivstationäre Schwellenwert weniger als 10 Prozent beträgt, wird der Landkreis Ostprignitz-Ruppin dies bekanntgeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe entfällt dann die nächtliche Ausgangsbeschränkung.
Im Einzelnen wird auf die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg Bezug genommen.